Die bisher durch den Bundesrat beschlossenen Massnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft sind sehr effektiv. Nicht davon profitieren konnten bisher jedoch selbständig Erwerbende, die nicht direkt von behördlichen Schliessungen betroffen waren. Diese konnten zwar einen COVID-Übergangskredit beantragen, hatten jedoch kein Anrecht auf Erwerbsersatzleistungen oder Kurzarbeitsentschädigungen.
Mit den heute präsentierten Massnahmen wurden nun auch für diese betroffenen Unternehmer Möglichkeiten geschaffen, um weitere Unterstützungen zu erhalten.
Erwerbsersatz für Selbständige
Unter bestimmten Umständen soll es indirekt betroffenen selbständig Erwerbender ermöglicht werden, Erwerbsausfallentschädigungen zu erhalten. Diese belaufen sich auf 80% des versicherten Lohnes, maximal jedoch CHF 196.- pro Tag
Von der Erwerbsausfallentschädigung können ausschliesslich selbständig Erwerbende profitieren, welche mindestens CHF 10'000 sowie höchstens CHF 90'000 AHV-pflichtiges Einkommen pro Jahr versichert hatten.
Der Anspruch entsteht rückwirkend ab dem 17. März 2020 und endet nach zwei Monaten, spätestens aber mit der Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung der Coronapandemie. Die Erwerbsausfallentschädigung kann über die verantwortliche Ausgleichskasse beantragt werden.
Kurz-Update
In einem kurzen Webinar erläutern wir am Freitag, 17. April 2020, um 11:30 Uhr, die am Vortag präsentierten Neuerungen für Selbständigerwerbende. Melde dich hier für das Webinar an.
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