Die COVID-19-Pandemie hat den Bundesrat gezwungen, die bestehenden Instrumente zum Schutz der Wirtschaft auf die aktuelle Situation anzupassen. Betroffen ist unter anderem die Kurzarbeit, bei welcher diverse Anpassungen für COVID-Betroffene Unternehmen beschlossen wurden. Wir geben einen Überblick:
Voranmeldefrist
Die Voranmeldefrist ist aufgehoben, die Voranmeldung ist jedoch nach wie vor bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle einzureichen. Die Kurzarbeit kann auch telefonisch vorangemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die telefonische Voranmeldung unverzüglich schriftlich bestätigen.
Karenztage
Der Bundesrat kann die Höhe der Karenzzeit frei festlegen, wobei diese maximal drei Tage pro Monat betragen darf. Er hat am 20. März 2020 die Karenzfrist für den Bezug von Kurzarbeitsentschädigungen (KAE) aufgehoben. Damit steht den Unternehmen die KAE ab dem ersten Tag jedes Monats zu.
Dauer der Kurzarbeit
Die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit ist von 3 auf 6 Monate verlängert. Damit kann die Anzahl der Gesuche reduziert und somit das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
Ferien / Überzeit
Der Arbeitnehmer darf während der Kurzarbeit Ferien beziehen. Diese müssen jedoch zu 100% vom Arbeitgeber bezahlt werden und dürfen nicht über Kurzarbeit abgerechnet werden.
Bestehende Überzeiten müssen nicht mehr vor dem Bezug der KAE abgebaut werden.
Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung
Einen Anspruch kann der Arbeitgeber für jene Arbeitnehmenden geltend machen, welche die obligatorische Schule abgeschlossen und das AHV-Rentenalter noch nicht erreicht haben. Zudem müssen die Arbeitnehmenden in einem ungekündigten Anstellungsverhältnis stehen.
Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung wurde auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt.
Anspruch für arbeitgeberähnliche Angestellte
Arbeitgeberähnliche Angestellte oder deren Ehegatten bzw. eingetragene Partner die im Betrieb arbeiten erhalten eine Pauschale von CHF 3'320 (CHF 4'150 x 80%). Die Pauschale wird wie folgt gekürzt:
auf das entsprechende Pensum
um den prozentuellen wirtschaftlich bedingten Arbeitsausfall
Das bisherige Einkommen ist dabei nicht relevant. Die Pauschale gilt auch, wenn das bisherige Einkommen CHF 4'150 unterschreitet.
Was gilt es bei der Lohnabrechnung zu beachten?
Die Abrechnung von Löhnen bei bewilligter Kurzarbeit bringt einige Stolpersteine mit sich. Hier eine kurze Zusammenfassung:
Sozialversicherungen
Die Unternehmen haben die vollen Sozialversicherungsbeiträge auf dem vertraglich vereinbarten Lohn zu entrichten, also nicht auf dem reduzierten Lohn.
Die Arbeitslosenkasse vergütet mit der Kurzarbeitsentschädigung auch den Arbeitgeberbeitrag an die AHV/IV/EO/ALV (6.375%).
Auszahlung
Die Unternehmen, die Kurzarbeit beantragt haben, müssen ihren Arbeitnehmenden 80% des Verdienstausfalls ordentlich und fristgerecht als Lohn auszahlen. Es ist jedoch möglich, freiwillig den bisherigen Lohn auszuzahlen.
Berechnung Kurzarbeitslohn
Bei der Berechnung der Kurzarbeitslöhne sind die geleisteten Arbeitsstunden den vertraglichen bzw. üblichen Arbeitsstunden gegenüber zu stellen. Die Differenz zeigt die tatsächlich ausgefallenen Arbeitsstunden, welche für die Berechnung des Anteil der Kurzarbeit massgebend sind. Die bewilligte Kurzarbeit in % ist nicht massgebend und kann bzw. wird im Normalfall von den tatsächlich ausgefallenen Stunden abweichen.
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