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Abschaffung von Inhaberaktien

Das vom Parlament am 21. Juni 2019 verabschiedete neue Bundesgesetz zur Umsetzung der OECD-Empfehlungen ist heute in Kraft getreten. Demnach bleiben Inhaberaktien börsenkotierten Unternehmen bzw. solchen, deren Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet sind, vorbehalten.



Während einer Übergangsfrist von 1,5 Jahren müssen betroffene Gesellschaften eine entsprechende Statutenänderung vornehmen. Wird die Frist bis 30. April 2021 nicht eingehalten, erfolgt die Umwandlung in Namenaktien von Gesetzes wegen. Die kantonalen Handelsregisterämter tragen die Mutation von Amtes wegen ein.


Risiko für Aktionäre mit Inhaberaktien


Bereits heute besteht nach Art. 697i OR eine Meldepflicht der Aktionäre. Wer Inhaberaktien einer Gesellschaft erwirbt, muss den Erwerb innert Monatsfrist der Gesellschaft melden. Nach Inkrafttreten der neuen Regelung muss die Gesellschaft die Aktionäre nochmals auffordern, der Meldung nachzukommen. Unterbleibt die Meldung, verlieren die Aktionäre ihre Rechte endgültig und ihre Vermögensrechte verwirken.


Die Gesellschaft ist verpflichtet, ungemeldete Aktien im Aktienbuch zu vermerken. Der Verwaltungsrat muss sicherstellen, dass solche Aktionäre ihre Rechte nicht mehr ausüben können. Während fünf Jahren ist eine Nachmeldung möglich. Dazu muss der Aktionär seine Aktionärseigenschaft nachweisen, die Gesellschaft muss zustimmen und ein Gericht muss die Eintragung im Aktienbuch bestätigen. Ein Aktionär tut also gut daran, seiner Meldepflicht bereits heute nachzukommen.


Wir empfehlen, die Umwandlung von Inhaberaktien in Namenaktien in den nächsten Monaten in Angriff zu nehmen. Gerne unterstützen wir dich dabei.

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