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AutorenbildClaudio Riedi

Arbeitsrecht: Deine Pflicht als Arbeitgeber

Das Coronavirus bringt auch arbeitsrechtliche Fragen mit sich. Zu Zeiten einer Epidemie sollen sich die Arbeitgeber sowie die Arbeitnehmer im Klaren sein was ihre Pflichten und Rechte sind. Unser Augenmerk legen wir dabei auf die Fürsorgepflicht und das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der aktuellen Situation.


Fürsorgepflicht: Pflicht zum Gesundheitsschutz

Gemäß Art. 328 OR und Art. 6 des Arbeitsgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit des Arbeitnehmers im Rahmen seiner Fürsorgepflicht zu schützen. Ihn trifft eine weitreichende Fürsorgepflicht. Zentral ist dabei insbesondere die Einhaltung der von den Gesundheitsbehörden erlassenen Hygienevorschriften und Instruktionen. Er hat sämtliche Maßnahmen, die nach der Erfahrung notwendig sind, zu treffen, um den Schutz der Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu gewährleisten. Solche Massnahmen betreffen hauptsächlich die Hygiene am Arbeitsplatz, das Verhalten in einer Krisensituation sowie das Verhalten bei einer Erkrankung eines Arbeitnehmers. Dabei ist in jedem Fall der Grundsatz der Angemessenheit und der Verhältnismässigkeit zu wahren. Der Arbeitgeber hat nur die ihm zumutbaren Schutzvorkehrungen zu treffen.


Damit ist klar, dass die Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass keine gefährlichen Krankheiten wie das Coronavirus in den Betrieb eingeführt werden.


Welche Massnahmen vom Arbeitgeber getroffen werden müssen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Angesichts der momentanen Lage hat das Bundesamt für Gesundheit (BAG) die folgenden Hygienemaßnahmen empfohlen, welche vom Arbeitgeber zwingend einzuhalten sind:

Mehr Infos dazu unter diesem Link.


Bei Nichteinhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht empfehlen wir Arbeitnehmern, den Arbeitgeber darauf hinzuweisen. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann eine Schadenersatzpflicht gegenüber den Arbeitnehmenden zur Folge haben.


Weisungsrecht des Arbeitgebers

Das in Art. 321d OR statuierte Weisungsrecht des Arbeitgebers ist ein zentraler Bestandteil des Arbeitsverhältnisses. Der Arbeitgeber hat einen großen Spielraum bei der Erteilung von Weisungen und Vorschriften. Die Grenze liegt aber im Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers (Art. 328 OR). Das Weisungsrecht des Arbeitgebers beinhaltet das Recht, Weisungen und Anordnungen zu erlassen und diese auch durchzusetzen. Sofern diese von seiner Treuepflicht gedeckt sind, hat der Arbeitnehmer die Pflicht diese Weisungen nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR). Der Arbeitgeber kann bei Nichtbefolgung von Weisungen Disziplinarmaßnahmen aussprechen. Dazu gehören zum Beispiel ein mündlicher Verweis oder eine schriftliche Verwarnung. Anweisungen, die gesetzeswidrig oder unsittlich sind, müssen ebenso nicht befolgt werden wie unsinnige oder schikanöse Anweisungen.


In einer Epidemiesituation ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht und in Ausübung seines Weisungsrechts berechtigt, weitergreifende Maßnahmen zum Schutz des Arbeitnehmers anzuordnen. So kann er zum Beispiel gestützt auf das Weisungsrecht das Händeschütteln im Büro verbieten. Auch die Ausweitung von Homeoffice-Arbeitsmöglichkeiten für alle Arbeitnehmenden ist rechtens. Der Arbeitgeber kann hierzu bspw. ein entsprechendes Homeoffice-Reglement erlassen und es per sofort in Kraft setzen. Es können Verhaltensregeln bei Anzeichen einer Ansteckung von Arbeitnehmern festgelegt werden, insbesondere die Aufforderung zu ärztlicher Untersuchung sowie die Weisung, bei Verdacht auf eine COVID-19-Erkrankung zu Hause zu bleiben und in elektronischer/telefonischer Form zu kommunizieren. Problematischer ist eine Anordnung eines Fiebertests oder gar einer Impfung. Solche Weisungen stellen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeitenden dar und müssen durch ein Gesundheitsrisiko für den Mitarbeitenden selbst oder seine Arbeitsumgebung gerechtfertigt sein.


Und zum Schluss noch eine Frage, die wir von Kunden aktuell häufig gestellt bekommen: Kann der Arbeitgeber kurzfristig Betriebsferien anordnen? Nein, denn er hat die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Eine einseitige Anordnung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber setzt einen gewissen zeitlichen Vorlauf voraus.


Hast du arbeitsrechtliche Frage oder benötigst du Unterstützung? Gerne helfen wir dir rasch und unkompliziert weiter. Schreibe und direkt an info@accoswiss.ch oder ruf uns an unter 044 306 52 00.

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