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Weitere Wirtschaftshilfen von CHF 32 Mrd. beschlossen

Aktualisiert: 25. März 2020

Nach den bereits gesprochenen Wirtschaftshilfen vom vergangenen Freitag, hat der Bundesrat heute weitere umfangreiche Wirtschaftshilfen für Selbständigerwerbende, Eltern die ihre Kinder Pflegen, Personen unter Quarantäne sowie Unternehmer und Unternehmen mit Liquiditätsengpässen beschlossen. Damit sollen Härtefälle wo immer möglich verhindert werden.


Selbständigerwerbende

Da selbständig Erwerbstätige nicht von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren können, hat der Bund entschieden, angelehnt an die Erwerbsersatzordnung, ein Taggeld von max. CHF 196.- pro Tag zu bezahlen. Das Taggeld entspricht 80% des bisherigen Einkommens und ist vorgesehen für Personen, die ihr Geschäfts aufgrund der Beschlüsse des Bundesrates schliessen mussten oder ihre Dienstleistungen nicht mehr erbringen dürfen.


Ebenfalls von einem entsprechenden Taggeld profitieren Künstler und Kulturschaffende, deren Produktionen abgesagt werden mussten. Genauso Personen, die von einem Arzt unter Quarantäne gestellt werden oder Eltern, die ihre Kinder aufgrund der Schulschliessungen zu Hause betreuen müssen und dadurch Lohneinbussen erleiden.


Ausweitung Kurzarbeitsentschädigung

Lehrlinge sowie temporär und befristet angestelltes Personal profitiert ab sofort ebenfalls von der Kurzarbeitsentschädigung. Die bereits von maximal 3 auf einen Tag reduzierte Karenzfrist wird komplett aufgehoben. Somit werden Kurzarbeitsentschädigungen ohne Karrenztage ausbezahlt, um die Liquidität zu sichern. Die Voranmeldefrist wurde zudem von 10 auf 3 Tage verkürzt. Auch Arbeitgeber, Geschäftsführer, Verwaltungsräte sowie deren Ehegatten können ab sofort von der Kurzarbeitsentschädigung profitieren.


Übergangskredite / Liquiditätshilfen

Die Liquiditätshilfen für Unternehmen, die bisher über die Bürgschaftsgenossenschaften verbürgt wurden, werden neu durch den Bund direkt verbürgt. Der Höchstbetrag für verbürgte Kredite wurde auf 10% des Jahresumsatzes eines Unternehmens festgelegt, maximal jedoch CHF 500'000.-. Für Liquiditätshilfen über CHF 500'000 bis zu CHF 20'000'000 übernimmt der Bund noch immer ein Ausfallrisiko von 85%. Damit werden die Banken in die Pflicht genommen, die Anträge über CHF 500'000 vertieft zu prüfen.


Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen

Den von der Krise betroffenen Unternehmen kann ein vorübergehender, zinsloser Zahlungsaufschub für die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV/EO/ALV) gewährt werden. Die Unternehmen haben zudem die Möglichkeit, die Höhe der regelmässigen Akontobeiträge an die AHV/IV/EO/ALV anpassen zu lassen, wenn die Summe ihrer Löhne wesentlich gesunken ist. Dasselbe gilt für Selbstständige, deren Umsätze eingebrochen sind. Zuständig für die Prüfung der Zahlungsaufschübe und der Reduktion der Akontobeiträge sind die AHV-Ausgleichskassen.

Weitere steuerliche und rechtliche Massnahmen

Die Direkte Bundessteuer sowie die MWST werden per sofort gestundet. Das heisst, dass die Zahlungsfristen vorübergehend aufgehoben wurden, ohne dass Verzugszinsen anfallen.


Betreibungen werden per sofort bis zum 20. April 2020 ausgesetzt.


Hast du Fragen oder benötigst du Unterstützung? Gerne helfen wir dir rasch und unkompliziert weiter. Wir stellen auch während dem Wochenende genügend personelle Ressourcen zur Verfügung, um möglichst alle Anfragen zu bearbeiten. Schreibe uns direkt an covid-19@accoswiss.ch oder ruf uns an unter 044 306 52 00.


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