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Das arbeitsrechtliche Konkurrenzverbot

Autorenbild: Claudio RiediClaudio Riedi

Das Konkurrenzverbot, während und nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist oft ein Streitgegenstand. Was ist das Konkurrenzverbot überhaupt? Folgend möchten wir in einem kurzen Beitrag das Wesentliche zusammenfassen.

Das Konkurrenzverbot dient primär dem Schutz der Geschäfts-, Fabrikations- und Kundengeheimnisse während des Arbeitsverhältnisses, sowie dem Schutz vor Mitnahme derselben durch einen Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Unternehmen.


Bereits während des Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer das Verbot, entgeltlich oder unentgeltlich für die Konkurrenz tätig zu sein oder eine selbständige, konkurrenzierende Tätigkeit auszuüben. Die sogenannte Treuepflicht des Arbeitnehmers gebietet es, den Arbeitgeber während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu konkurrenzieren. Darunter gehört einerseits, dass er eine konkurrenzierende Tätigkeit bei einem Dritten unterlässt und andererseits, dass er sich an das Abwerbeverbot hält. Das heisst er darf die Arbeitskollegen nicht aktiv überzeugen, sich zusammen mit ihm selbständig zu machen. Eine Nebentätigkeit kann aber durchaus erlaubt sein. Es ist jedoch empfohlen, dies mit dem Arbeitgeber vorgängig zu besprechen und die Erlaubnis bei ihm schriftlich einzuholen.


Die Vorbereitung einer selbständigen, konkurrenzierenden Tätigkeit (z.B. Gründung einer AG oder GmbH) während der Kündigungsfrist dürfte nicht zu beanstanden sein, sofern nicht aktiv auf dem Markt aufgetreten wird.


Das Konkurrenzverbot nach Beendigung der Arbeit gründet auf Art. 340 ff. OR. Im Rahmen des Konkurrenzverbotes kann vereinbart werden, dass sich ein Arbeitnehmer zur Unterlassung jeglicher konkurrenzierenden Tätigkeit für eine bestimmte Zeit verpflichtet, insbesondere jede selbständige, unselbständige oder finanzielle Beteiligung an Unternehmen, die im Wettbewerb mit dem Arbeitgeber stehen. Für den Bestand und sowie die Durchsetzbarkeit eines Konkurrenzverbotes braucht es vier vom Gesetz vorgegebene Voraussetzungen.


Schriftlichkeit

Die Vereinbarung eines Konkurrenzverbotes verlangt eine schriftliche Regelung im Arbeitsvertrag. Eine Klausel in einem Reglement oder Mitarbeiterhandbuch genügt nicht. Das Konkurrenzverbot ist zwingend von den Personen zu unterzeichnen, die dadurch verpflichtet werden sollen. Die Vertragsklausel soll sich über die Dauer (zwischen 6 Monaten und max. 3 Jahren), den geografischen Umfang sowie den Gegenstand äussern.


Konkurrenzierende Tätigkeit

Es darf ausschliesslich nur eine konkurrenzierende Tätigkeit verboten werden. Konkurrenzieren kann man mit einem eigenen Unternehmen, als Angestellter oder mittels Beteiligung an einem konkurrierenden Unternehmen. Entscheidend hier ist, ob die Unternehmen gleichartige Leistungen anbieten. Damit sind Leistungen gemeint, welche gleiche oder vergleichbare Bedürfnisse bei den Kunden und dem Zielpublikum, befriedigen.


Einblick in den Kundenkreis oder Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse

Die Konkurrenzklausel ist nur gültig, wenn der betroffene Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens erhält. Er muss die wesentlichen Voraussetzungen, die den Kunden an den Arbeitgeber binden, kennen. Kenntnis über die Kundenliste allein genügt nicht. Es bedarf zudem eines persönlichen Kundenkontakts, der es dem Arbeitgeber ermöglicht, die Faktoren für einen allfälligen Wechsel der Kunden zur Konkurrenz auszunützen.


Schädigungsmöglichkeit

Eine weitere Voraussetzung ist eine mögliche erhebliche Schädigung der Arbeitgeberin. Der Arbeitnehmer muss mit den Kenntnissen über den Kundenkreis oder die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse die Möglichkeit haben, den Arbeitgeber erheblich schädigen zu können. Unerheblich ist es, ob eine Schädigung tatsächlich eingetreten ist.


Die Folgen der Verletzung

Bei Missachtung der Konkurrenzklausel sieht das Gesetz drei Sanktionen vor: die Konventionalstrafe, Schadenersatz, und die Realerfüllung. Die hauptsächlich relevante Sanktionsart ist die Konventionalstrafe. Diese wird in den Arbeitsverträgen oft schriftlich vereinbart, um das Konkurrenzverbot zu sichern. Falls der Schaden höher ist als die Konventionalstrafe, wird der Arbeitnehmer überdies schadenersatzpflichtig, sofern ihn ein Verschulden trifft.


Vereinbart werden kann ferner die sogenannte Realerfüllung, also die Möglichkeit des Arbeitgebers, die Unterlassung der konkurrenzierenden Tätigkeit zu verbieten.


Verfall des Konkurrenzverbotes

Das Konkurrenzverbot verfällt grundsätzlich, wenn kein Interesse zur Einhaltung mehr besteht. Das fehlende Arbeitgeberinteresse liegt zum Beispiel durch die Aufgabe eines Produktzweiges, oder durch Schliessung eines Betriebes vor. Das Konkurrenzverbot kann auch durch Kündigung wegfallen. So zum Beispiel, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ohne Begründung kündigt, oder der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretendem Anlass von sich aus kündigt. Des Weiteren kann sich der Arbeitnehmer durch die Bezahlung der vereinbarten Konventionalstrafe, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde, von seinem Konkurrenzverbot befreien.


Möchtest du auf Nummer sicher gehen und als Unternehmer mit deinen Mitarbeitern ein Konkurrenzverbot vereinbaren oder bist du als Arbeitnehmer aktuell vom Konkurrenzverbot betroffen und brauchst Unterstützung? Dann melde jetzt dich bei uns. Das accoswiss Team steht dir gerne mit Rat und Tat zur Verfügung.

 
 

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