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Das neue Aktienrecht seit 1.1.2023

Am 1. Januar 2023 ist das überarbeitete Aktienrecht in Kraft getreten, das sowohl für Aktiengesellschaften (AG) als auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) Neuerungen bringt. Die Aktualisierung des Aktienrechts wurde an das neue Rechnungslegungsrecht angepasst und bietet den Unternehmen mehr Flexibilität bei Gründungs- und Kapitalbestimmungen. In diesem Artikel werden ausgewählte Neuerungen vorgestellt und der daraus resultierende Handlungsbedarf für kleine und mittlere Unternehmen erläutert.

Welche Änderungen gibt es?

Neben einigen Neuerungen, die ausschliesslich oder vorwiegend börsennotierten Aktiengesellschaften betreffen, wurden zahlreiche unpraktikable Bestimmungen angepasst oder aufgehoben. Diese Anpassungen betreffen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und können Auswirkungen auf die Organisationsstruktur und die Prozesse haben.


Kapital und Reserven

Das Kapital kann neu in bestimmten Fremdwährungen lauten, wenn diese für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Ein Wechsel muss jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres erfolgen und muss durch die General- bzw. Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Zudem wird der Mindestnennwert bei Aktien aufgehoben. Zulässig ist neu ein beliebiger Nennwert, der grösser als Null ist.

Weiter kann die Generalversammlung ein Kapitalband beschliessen. Dies ermächtigt den Verwaltungsrat, das Aktienkapital während maximal fünf Jahren innerhalb dieses Bandes zu erhöhen oder herabzusetzen. Eine Herabsetzung ist nur möglich, sofern mindestens eine eingeschränkte Revision durchgeführt wird. Zudem wurden die Verfahren bei Kapitalerhöhungen und -herabsetzungen angepasst bzw. erleichtert.

Auch die Gründung kann künftig einfacher erfolgen, wenn eine Sachübernahme bzw. die Liberierung des Kapitals durch Forderungsverrechnung geplant ist.

Zudem wurden Zwischendividenden im Gesetz verankert. Solche können nun von der General- bzw. Gesellschafterversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein Zwischenabschluss zu erstellen, der je nach Revisionspflicht auch revidiert werden muss.

Aktionärs- und Gesellschaftsrechte

Bei nicht börsenkotierten Unternehmen können Beteiligte, welche zusammen mindestens 10% des Aktien- bzw. Stammkapitals auf sich vereinen, die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. Neu besteht auch das Recht auf Traktandierung von Verhandlungsgegenständen bei 5% der Stimmen. Aktionäre mit über 10% des Aktienkapitals können neu auch ausserhalb der Generalversammlung Fragen stellen, welche der Verwaltungsrat zu beantworten hat. Er hat dafür vier Monate Zeit. Diese Antworten sind zudem auch spätestens an der nächsten Generalversammlung allen Aktionären zur Einsicht aufzulegen.

Auch das Einsichtsrecht in die Geschäftsbücher ist möglich, wenn Aktionäre dies verlangen, welche gemeinsam mehr als 5% des Kapitals oder der Stimmen halten, sofern dies für die Ausübung ihrer Rechte erforderlich ist und keine Geschäftsgeheimnisse oder vorrangige Interessen der Gesellschaft dadurch gefährdet werden.

Der Geschäftsbericht bzw. der Revisionsbericht muss neu nur noch physisch zur zugestellt bzw. aufgelegt werden, wenn diese nicht elektronisch zur Verfügung gestellt werden.

Weiter können Beschlüsse der Universalversammlung, also ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften, schriftlich oder elektronisch gefasst werden. Wenn ein Aktionär bzw. Gesellschafter jedoch eine mündliche Beratung verlangt, kann ein entsprechender Beschluss nicht elektronisch oder schriftlich gefasst werden.

Die durch die COVID-Verordnung bereits zeitlich beschränkt eingeführte Möglichkeit zur elektronischen Durchführung einer General- oder Gesellschafterversammlung wird nun unter gewissen Voraussetzungen auch nach Ablauf der vorübergehenden Bestimmungen erlaubt. Hierbei werden hohe Anforderungen an die Technik gestellt, da der Meinungsaustausch und korrekte Ablauf sichergestellt werden muss. Damit eine Versammlung auf elektronischem Weg durchgeführt werden kann, müssen die Statuten dies ausdrücklich erlauben.

Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführung

Neu können Verwaltungsräte bzw. Geschäftsführer ihre Beschlüsse ebenfalls elektronisch bzw. schriftlich fällen, sofern kein Mitglied eine mündliche Beratung verlangt. Ein Zirkularbeschluss erfordert weiter auch keine Unterschrift.

Der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung sind neu ausdrücklich verpflichtet, die Liquidität der Gesellschaft zu überwachen und geeignete Massnahmen zu ergreifen, die die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellt. Im Falle einer drohenden Zahlungsunfähigkeit ist der Verwaltungsrat bzw. die Geschäftsführung verpflichtet, analog den Bestimmungen im Falle eines Kapitalverlustes, Massnahmen zur Sanierung zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurden auch die Voraussetzungen eines gültigen Rangrücktrittes neu gesetzliche festgehalten. Ein solcher muss den geschuldeten Betrag wie auch die Zinsforderung während der Dauer der Überschuldung umfassen. Weiter muss eine überschuldete Gesellschaft ohne Revisionsstelle neu ihre letzte Jahresrechnung zwingend der eingeschränkten Revision unterziehen.

Handlungsbedarf für KMU

Gesellschaften, welche vor dem 1. Januar 2023 gegründet wurden, haben ihre Statuten und internen Reglemente während der Übergangsfrist von zwei Jahren an das neue Recht anzupassen. Es bleibt somit bis zum 31. Dezember 2024 Zeit, die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Bestimmungen, welche bis zu diesem Datum nicht an das neue Aktienrecht angepasst werden, verlieren dann ihre Gültigkeit und die gesetzlichen Bestimmungen werden angewendet. Damit nicht das Risiko besteht, dass statutarische Bestimmungen dem Gesetz widersprechen, empfehlen wir, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.

Auch damit künftig General- bzw. Gesellschafterversammlungen elektronisch durchgeführt werden dürfen, ist eine Anpassung der Statuten erforderlich. Für eine solche Anpassung ist ein General- bzw. Gesellschafterversammlungsbeschluss inkl. öffentlicher Beurkundung nötig.

Es lohnt sich somit, die aktuellen statutarischen Bestimmungen sowie die betroffenen Gesellschaftsdokumente auf das neue Aktienrecht anzupassen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, Ihre Geschäftsdokumente zu prüfen und die nötigen Anpassungen vorzunehmen. Damit Sie in Zukunft von den Modernisierungen profitieren können. Kontaktieren Sie uns gerne dazu.

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